§ 16 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Einleitung des Übergabeverfahrens

§ 16

(1) § 16.Der Untersuchungsrichter hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats unmittelbar bei Gericht einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schengener Informationssystem zur Verhaftung ausgeschrieben ist. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Vorlage eines Europäischen Haftbefehls aufzufordern, wenn sich die gesuchte Person im Inland aufhält.

(2) In allen anderen Fällen hat das Bundesministerium für Inneres zu prüfen, ob im Weg eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL oder sonst im Weg der kriminalpolizeilichen Amtshilfe eingelangte Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Übergabe einer Person Anlass für deren Ausschreibung in den Fahndungsbehelfen zur Ausforschung zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung und Vorführung vor den zuständigen Untersuchungsrichter geben.

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