Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abwasser Berufsprofil
§ 16.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
- 2. Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,
- 3. Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen im Bereich der Abwasserbehandlung,
- 4. Erkennen und Klassifizieren der Abwässer,
- 5. Auswahl der Behandlungsmethoden,
- 6. Analysieren der Abwässer,
- 7. Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abwasser,
- 8. Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 9. Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Klärwärter.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089790
alte Dokumentnummer
N5199810670O
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