§ 16 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

§ 16.

(1) Gasversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1451, die ihre Versorgungstätigkeit rechtmäßig ausüben und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Gasversorgung dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Gasversorgungsförderungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage darf nur für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen oder Anschaffung von Rechten zur Speicherung, Übernahme sowie Leitung und Verteilung von Gas verwendet werden. Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung

  1. 1. einer Anlage zur Leitung und Verteilung, deren Betriebsdruck 64 bar übersteigt und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, und
  2. 2. einer Anlage zur Speicherung
  1. ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§ 20); dies gilt sinngemäß auch für die Anschaffung von Rechten.

(3) § 2 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Schlagworte

dRGBl. I S 1451/1935, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005042

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