§ 16.
Ob und inwieweit von ausländischen Behörden ausgestellte einschlägige Prüfungszeugnisse und im Auslande abgelegte einschlägige Prüfungen inländische Prüfungszeugnisse und im Inland abgelegte Prüfungen zu ersetzen vermögen, entscheidet, sofern hierüber nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen vorliegen, im Einzelfall das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10011347
Dokumentnummer
NOR12146808
alte Dokumentnummer
N9196149336J
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