§ 16 Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.1961

§ 16.

Ob und inwieweit von ausländischen Behörden ausgestellte einschlägige Prüfungszeugnisse und im Auslande abgelegte einschlägige Prüfungen inländische Prüfungszeugnisse und im Inland abgelegte Prüfungen zu ersetzen vermögen, entscheidet, sofern hierüber nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen vorliegen, im Einzelfall das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011347

Dokumentnummer

NOR12146808

alte Dokumentnummer

N9196149336J

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