§ 16 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Vollziehung

§ 16.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1. hinsichtlich der § 3 und § 10 Abs. 2 der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerin
  2. 2. hinsichtlich des § 10 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254565

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