Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 16
(1) Für die Beleuchtung der Arbeitskammern einschließlich der Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren, der Schleusen sowie der Rekompressionskammern darf die elektrische Anlage nur mit Kleinspannung betrieben werden; dies gilt nicht für jene festverlegten Teile der Anlage, die sich in einer Höhe von mehr als 2,50 m über dem Boden oder dem Standplatz befinden. Die Betriebsspannung elektrischer Arbeitsgeräte darf nicht mehr als 380 Volt betragen. Bei den Zuleitungen sind höhere Spannungen zulässig, jedoch dürfen Öltransformatoren nicht verwendet werden.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Räumen darf bei der elektrischen Anlage als Schutzmaßnahme gegen zu hohe Berührungsspannung nur Schutzisolierung, Kleinspannung, Schutztrennung oder Fehlstrom-Schutzschaltung angewendet werden.
(3) In Arbeitskammern muß ein auffällig gekennzeichneter Hauptschalter angebracht sein, mit dem die elektrische Anlage einschließlich der elektrischen Betriebsmittel allpolig abgeschaltet werden kann; ausgenommen hievon ist die Beleuchtungsanlage, soweit sie mit Kleinspannung betrieben wird.
(4) Die elektrische Anlage einschließlich der elektrischen Betriebsmittel in Arbeitskammern muß den Anforderungen der elektrotechnischen Vorschriften für nasse Räume entsprechen. Soweit infolge des Auftretens von brennbaren Gasen oder Dämpfen die Bildung eines zündfähigen Gas-Luft-Gemisches erwartet werden kann, muß jedoch diese Anlage nach den hiefür in Betracht kommenden elektrotechnischen Vorschriften ausgeführt sein, wobei die durch die Druckluft bedingte erhöhte Gefährdung zu berücksichtigen ist.
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