§ 16 DGVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1999

Konformitätsbewertung für Baugruppen

§ 16

(1) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:

  1. a) Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 6, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;
  2. b) die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
  3. c) die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I

    Z 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.

(2) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zu kennzeichnen.

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