§ 16. Vorarbeiten für Straßenbauten
(1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen.
(2) Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner hiebei vorzunehmender Handlungen entscheidet unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen die Behörde; gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig. Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung.
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