3. Abschnitt
Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Förderung Nachweis der Verwendung, Auszahlung sowie Einstellung der Förderung
§ 16.
(1) Der Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Sportförderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.
(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. gesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;
- 2. Sachbericht unter Berücksichtigung der mit der Gewährung der Grundförderung verbundenen Verpflichtungen und des damit verbundenen Einsatzes der Bundes-Sportförderungsmittel;
- 3. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der aus der Grundförderung getätigten Ausgaben mit Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung;
- 4. Struktur des Förderungsnehmers;
- 5. Anzahl der Mitgliedsvereine;
- 6. Bundes-Vereinszuschuss gemäß §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 unter Angabe
- a) für welche Mitgliedsvereine,
- b) in welcher Höhe und
- c) für welchen Zweck
solche Förderungen gegeben wurden;
- 7. einen Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß Abs. 4.
(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Die widmungsgemäße Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ist durch die Dachverbände, den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden die Originalbelege und darüber hinaus ab einem, sachadäquat in den Regeln gemäß § 12 Abs. 6 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme vorzulegen.
(5) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.
(6) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.
Schlagworte
Maßnahmenförderung, Basiskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152170
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