5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 16.
Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 55/2010, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149789
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