zum Außerkrafttreten vgl. § 25
Artikel IV.
Übergangsbestimmungen.
§ 16.
(1) Die im § 5 Abs. 1 festgesetzte Frist beginnt an dem Tage zu laufen, an dem die Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel oder durch Einschaltung in der amtlichen Landeszeitung kundgemacht hat, daß bei ihr eine Liste der Wohnungsbedürftigen (§ 1) aufgelegt ist.
(2) Die im § 6 Abs. 6 festgesetzte dreiwöchige Frist beginnt frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung (Abs. 1) zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026082
alte Dokumentnummer
N2195610384S
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