§ 16.
(1) Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.
(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011273
Dokumentnummer
NOR40255095
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