§ 16 Beschußgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1951

§ 16.

(1) Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.

(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR40255095

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