§ 16 Bergarbeitergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1919

§ 16.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für den Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung errichteten Werksanlagen (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146).

(2) Dieses Gesetz tritt sechs Wochen nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(3) Die Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes finden auf jugendliche männliche Arbeiter eines Bergbaues keine Anwendung, die am Tage der Kundmachung dieses Gesetzes das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, solange sie bei demselben Bergbau in Arbeit bleiben.

(4) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes wird der Staatssekretär für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten betraut.

Schlagworte

RGBl. Nr. 146/1854

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008067

Dokumentnummer

NOR12092352

alte Dokumentnummer

N6191927473L

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