§ 16.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für den Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung errichteten Werksanlagen (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146).
(2) Dieses Gesetz tritt sechs Wochen nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
(3) Die Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes finden auf jugendliche männliche Arbeiter eines Bergbaues keine Anwendung, die am Tage der Kundmachung dieses Gesetzes das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, solange sie bei demselben Bergbau in Arbeit bleiben.
(4) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes wird der Staatssekretär für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten betraut.
Schlagworte
RGBl. Nr. 146/1854
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10008067
Dokumentnummer
NOR12092352
alte Dokumentnummer
N6191927473L
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