Vollziehung.
§ 16.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Verwaltungsbezirke und Gemeinden und der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten die Provisorischen Landesausschüsse, hinsichtlich der Bediensteten der Stadt Wien sowie der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten der Stadtsenat der Stadt Wien betraut. Die Provisorischen Landesausschüsse und der Stadtsenat der Stadt Wien haben hiebei die Zustimmung der Provisorischen Staatsregierung einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10008110
Dokumentnummer
NOR12092749
alte Dokumentnummer
N61945100380
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