Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle
§ 16.
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
- 1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
- 2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
- 3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienst- und Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Schlagworte
Dienstunfall
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR12117050
alte Dokumentnummer
N6199958264L
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