§ 16 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 16

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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