§ 16 AusG-GO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 16

(1) § 16.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 90/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren, die gemäß § 29 Abs. 3 AusG nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch weiterhin anzuwenden.

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