§ 16 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962. ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Transportkosten.

§ 16.

(1) Die Kosten der Überstellung in die Auktionshalle (§ 9) und die allfälligen Kosten des Rücktransportes (§ 15) hat der betreibende Gläubiger, vorbehaltlich seines Anspruches gegen den Verpflichteten, zu bestreiten. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten im Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.

(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß (§ 8) zu berichtigen; mangels eines solchen sind sie vorläufig vom Bund zu tragen und aus einem allfälligen Verkaufserlös zu berichtigen oder, falls dies nicht möglich ist, vom betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen.

(3) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Transport, Beförderung, Beförderungskosten, Rücksendung, Vorschuß, Zurücksendung, Erlös, Veräußerungserlös

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026964

alte Dokumentnummer

N2196218580R

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