§ 16 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 16.

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

  1. 1. in Deutsch,
  2. 2. in Lebender Fremdsprache,
  3. 3. in Mathematik.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127025

alte Dokumentnummer

N7199761835J

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