§ 16 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

§ 16

(1) § 16.Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Die Leiter von Krankenabteilungen (Ausbildungsverantwortliche), in deren Bereich die Turnusärzte ihre Ausbildung absolvieren, haben die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin auszubilden. Jeder Ausbildungsverantwortliche kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (Ausbildungsassistent) unterstützt werden. Weiters haben die Träger zu gewährleisten, daß Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, wiederholt werden können.

(2) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem in den §§ 6 bis 14 für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(3) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Ausbildungsstätten hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.

(4) Die Turnusärzte sind vom Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

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