Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Betriebseinstellung
§ 16.
(1) Erlischt das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, so ist unverzüglich die im Betrieb vorhandene Alkoholmenge durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln und eine Abrechnung vorzunehmen. § 86 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Im Betrieb vorhandene Alkoholmengen und Fehlmengen, die den zulässigen Schwund überschreiten, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht. Der zulässige Schwund ist unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3 und 4 zu ermitteln.
(3) Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wird, nachdem das Recht, Alkohol auf Grund dieses Freischeines zu beziehen anders als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053344
alte Dokumentnummer
N3199423522L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)