§ 16 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

2. Abschnitt

Abschlußprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

Klausurprüfung

§ 16.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfaßt

  1. 1. an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand „Bautechnisches Zeichnen“ oder „Installationsplanung“ oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“ und
  2. 2. an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand „Konstruktionsübungen“.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127686

alte Dokumentnummer

N7199813364I

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