§ 16 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG. Abs. 3 bis 11 gelten für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gem. § 110 Abs. 8 AschG und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG. Abs. 3 und 8: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

§ 16.

(1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen sich die Entwicklung einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn sie 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze erreicht, sofern die Behörde im Einzelfall nicht eine geringere Konzentration festgelegt hat. Absaugeanlagen und Raumlüftung müssen so gestaltet und wirksam sein, daß sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration nicht ansammeln können.

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(8) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen ist deren Wirksamkeit im Sinne der Abs. 2 und 3 durch Messungen nachzuweisen; die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn dieser Nachweis erbracht wurde. Weiters ist durch regelmäßige Kontrollmessungen die Wirksamkeit der Absaugeanlagen zu prüfen. Absaugeanlagen sind überdies mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Messungen und Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchführen zu lassen. Über das Ergebnis der Messungen und über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.

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