§ 16 3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2008

3. Abschnitt

Kreditrisiko Emittentenrisiko

§ 16

(1) Die unter Anwendung des Commitment Approach in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Einhaltung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 heranzuziehen. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden.

(2) Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten sind bei den Anlagegrenzen des § 20 InvFG 1993 nach § 21 Abs. 5 InvFG 1993 nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt, bei dem die Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den er sich bezieht, darstellt und der in geeigneter Weise veröffentlicht wurde.

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