§ 16 1. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2013

8. Abschnitt

Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen Meldepflichten

§ 16.

(1) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.

(2) Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
  2. 2. Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
  3. 3. Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
  4. 4. voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.

(3) Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.

(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.

(5) Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
  2. 2. Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
  3. 3. Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
  4. 4. Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
  5. 5. Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.

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