§ 169 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Ausübungsvorschriften

§ 169.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über

  1. 1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
  2. 2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
  3. 3. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
  4. 4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz;
  5. 5. umfassende Information der Reisenden insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen;
  6. 6. die Sicherung der Kundengelder und des Rücktransportes der Reisenden.

Schlagworte

Fachsprachenkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082432

alte Dokumentnummer

N5199434694J

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