Ausfuhrzeugnisse
§ 169.
(1) Reichen die für den Inlandsverkehr vorgesehenen Begleitpapiere für Vermehrungsgut für die Zulassung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Ausfuhrzeugnisses beantragt werden. Das Ausfuhrzeugnis hat die Anstalt auszustellen.
(2) Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Einfuhrstaates nähere Vorschriften über die Form, den wesentlichen Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrzeugnisses sowie über die sonstigen Erfordernisse im Sinne dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132300
alte Dokumentnummer
N8197522531L
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