§ 169 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Ausfuhrzeugnisse

§ 169.

(1) Reichen die für den Inlandsverkehr vorgesehenen Begleitpapiere für Vermehrungsgut für die Zulassung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Ausfuhrzeugnisses beantragt werden. Das Ausfuhrzeugnis hat die Anstalt auszustellen.

(2) Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Einfuhrstaates nähere Vorschriften über die Form, den wesentlichen Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrzeugnisses sowie über die sonstigen Erfordernisse im Sinne dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132300

alte Dokumentnummer

N8197522531L

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