§ 169 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§ 169

§ 169. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.

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