§ 168 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Überstellung

§ 168.

(1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.

(2) § 12a Abs. 5 bis 8 und § 12b sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117458

alte Dokumentnummer

N6199960636L

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