§ 168 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 168.

(1) Der Verpflichtete, sowie die übrigen zur Tagsatzung erschienenen Personen, die bei der Verhandlung wissentlich Unrichtiges vorbringen, haften dem betreibenden Gläubiger für den ihm dadurch verursachten Schaden; überdies kann das Gericht gegen diese Personen Muthwillensstrafen verhängen.

(2) Der Antrag auf Schadenersatz kann vom betreibenden Gläubiger nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens beim Executionsgerichte gestellt werden; das Gericht hat den Schaden nach freier Überzeugung festzustellen (§. 273 der Civilprocessordnung). Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger beim Executionsgerichte wider den Schadenersatzpflichtigen die Execution beantragt werden.

Schlagworte

Mutwillensstrafe, Exekutionsgericht, Zivilprozeßordnung, ZPO,

RGBl. Nr. 113/1895, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021091

alte Dokumentnummer

N2189616891T

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