§ 168 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Außerdienststellung

§ 168

(1) § 168.Der Ordentliche Universitätsprofessor, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als Rektor oder als Dekan, einschließlich der im § 18 UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß § 17 Abs. 3 außer Dienst zu stellen.

(2) Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu enthalten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf den Ordentlichen Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im UOG angeführten Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften treten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)