§ 167 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

§ 167.

Wenn eine Postsendung nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht zugestellt wird, ist sie beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten und dem Empfänger im Orts- oder Landzustellbezirk mit einem Abholschein anzukündigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Schlagworte

Ortszustellbezirk

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146054

alte Dokumentnummer

N9195722734L

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