§ 167.
(1) Gegen den Beschluß der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das Rechtsmittel der Berufung an den Ständigen Ausschuß zu. § 138 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Ständigen Ausschuß zu.
(2) Im übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015846
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