Elektroinstallation der Unterstufe
§ 167.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 1000 Volt, und zwar
- 1. im Anschluß an bestehende Anlagen zur Gewinnung oder Verteilung elektrischer Energie,
- 2. zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer Nennleistung bis einschließlich 60 Kilowatt.
(2) § 166 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlagworte
Starkstromeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070150
alte Dokumentnummer
N5197418549S
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