Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 166a.
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, daß der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (§ 166 Abs. 1) oder durch die Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm der Untersuchungsrichter gestatten, solche Fragen nicht zu beantworten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036867
alte Dokumentnummer
N2199329471J
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