Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
§ 166.
(1) Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
- 1. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
- 2. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.
- 3. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.
- 4. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
- a) Sobald die Unterbringung nicht auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist, ist eine Unterbrechung der Unterbringung ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Höchstmaß des angeordneten Freiheitsentzuges zulässig.
- b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Abs. 2) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß bis zu einem Monat betragen.
- c) Soweit es zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Abs. 2) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig erscheint, kann auch der Anstaltsleiter dem Untergebrachten eine Unterbrechung bis zum Ausmaß von vier Tagen gewähren, jedoch höchstens zweimal im Vierteljahr. Von dieser Unterbrechung ist, womöglich vor ihrem Beginn, das Vollzugsgericht zu verständigen.
- d) Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten zu einem der in der lit. b bezeichneten Zwecke ein Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens 12 Stunden am Tage auch öfter als einmal im Vierteljahr gestatten. Soweit es erforderlich erscheint, ist das Verlassen der Anstalt nur in Begleitung einer erwachsenen verläßlichen Person zu gestatten. Eine Verständigung des Vollzugsgerichtes ist nicht erforderlich.
(2) Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuordnen.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028329
alte Dokumentnummer
N2196924269S
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