§ 166 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 166.

(1) Sodann ist der Zeuge um Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse, insbesondere über sein Verhältnis zum Beschuldigten oder zu anderen bei der Untersuchung Beteiligten zu befragen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 49)

(2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, daß dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030468

alte Dokumentnummer

N2197523821S

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