§ 166 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 166.

(1) Sodann ist der Zeuge um Vor- und Familiennamen sowie erforderlichenfalls über sein Verhältnis zum Beschuldigten oder zu anderen Beteiligten zu befragen. Ferner sind Geburtsdatum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift des Zeugen festzuhalten. Dies hat bei Vernehmungen in Anwesenheit anderer Personen auf eine Weise zu geschehen, daß diese Umstände möglichst nicht öffentlich bekannt werden.

(2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, daß dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig erscheint.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036866

alte Dokumentnummer

N2199329470J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)