Dienstalterszulage
§ 166.
Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind auf das Erreichen der Dienstalterszulage anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12117456
alte Dokumentnummer
N6199960634L
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