§ 166 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Dienstalterszulage

§ 166.

Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind auf das Erreichen der Dienstalterszulage anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117456

alte Dokumentnummer

N6199960634L

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