§ 166
§ 166. Wenn in der Nähe des Sprengortes keine genügende Deckung gegen die Sprengwirkung gefunden werden kann, sind besondere Fluchtörter anzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 166
§ 166. Wenn in der Nähe des Sprengortes keine genügende Deckung gegen die Sprengwirkung gefunden werden kann, sind besondere Fluchtörter anzulegen.
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