§ 165c ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 165c

(1) § 165c.Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären.

(2) Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtlichen Entscheidungen dem Standesbeamten zugekommen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)