§ 165 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Behandlung verdorbener Postsendungen

§ 165.

(1) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht gestellte Postsendungen, deren Inhalt verdorben ist, vernichtet hat und dies dem Zollamt nachweist, hat sie für den entgangenen Zoll keinen Ersatz zu leisten.

(2) Wird bei einer Postverzollung wahrgenommen, daß ein Teil des Inhaltes der Sendung verdorben ist, so gelten die Bestimmungen des § 7 über die Vernichtung zollhängiger Waren mit der Maßgabe, daß für den verdorbenen Teil des Inhaltes auch dann kein Zoll erhoben wird, wenn er auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung in der Sendung zur Ausfolgung an den Empfänger belassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049704

alte Dokumentnummer

N3198810534F

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