§ 165.
Der Zeuge ist vor seiner Vernehmung zu ermahnen, daß er auf die an ihn zu richtenden Fragen nach seinem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und seine Aussage so abzulegen habe, daß er sie erforderlichenfalls eidlich bekräftigen könne.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030467
alte Dokumentnummer
N2197523820S
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