§ 165 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Einfuhrkontrolle von Saatgut

§ 165.

(1) Die Einfuhrbewilligung ist Voraussetzung für die Abfertigung von Saatgut zum freien Verkehr.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht des Zollorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und diese nach zollamtlicher Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt einzusenden.

(3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132296

alte Dokumentnummer

N8197522527L

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