§ 165 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Krankengeld

§ 165.

Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet.

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