Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und
unehelichen Kindern
§ 165
§ 165. Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen der Mutter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und
unehelichen Kindern
§ 165
§ 165. Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen der Mutter.
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