Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 53/2000
§ 164b
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 136 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 167 und 168 gelten sinngemäß.
(2) § 164a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.
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