§ 164 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 164.

Ist ein Zeuge taub, so werden ihm die Fragen schriftlich vorgelegt, und ist er stumm, so wird er aufgefordert, schriftlich zu antworten. Wenn die eine oder die andere Art der Vernehmung nicht möglich ist, so muß die Vernehmung des Zeugen unter Zuziehung einer oder mehrerer Personen geschehen, die seiner Zeichensprache kundig sind oder sonst die Geschicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen, und die vorher als Dolmetsche zu beeidigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030466

alte Dokumentnummer

N2197523819S

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