§ 164.
Ist ein Zeuge gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetsch für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Zeuge in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Zeugen schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Zeuge verständlich machen kann, zu verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12040791
alte Dokumentnummer
N2199956619L
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