Vorläufige Feststellung des Lastenstandes.
§. 164.
(1) Innerhalb acht Tagen nach der Verständigung von der Versteigerungsbewilligung kann jeder Gläubiger, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, beim Executionsgerichte die vorläufige Feststellung der dem betreibenden Gläubiger vorangehenden Forderungen und Lasten (vorläufige Feststellung des Lastenstandes) beantragen.
(2) Zum Zwecke dieser Feststellung hat das Gericht nach Vornahme der Schätzung eine Tagsatzung auf thunlichst kurze Zeit anzuberaumen und zu derselben die im §. 162 bezeichneten Personen zu laden. Die Tagsatzung darf nicht erstreckt werden.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021087
alte Dokumentnummer
N2189616887T
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