§ 164 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Vorläufige Feststellung des Lastenstandes.

§. 164.

(1) Innerhalb acht Tagen nach der Verständigung von der Versteigerungsbewilligung kann jeder Gläubiger, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, beim Executionsgerichte die vorläufige Feststellung der dem betreibenden Gläubiger vorangehenden Forderungen und Lasten (vorläufige Feststellung des Lastenstandes) beantragen.

(2) Zum Zwecke dieser Feststellung hat das Gericht nach Vornahme der Schätzung eine Tagsatzung auf thunlichst kurze Zeit anzuberaumen und zu derselben die im §. 162 bezeichneten Personen zu laden. Die Tagsatzung darf nicht erstreckt werden.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021087

alte Dokumentnummer

N2189616887T

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